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zu § 1028 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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