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zu § 1007 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

unumschränkte, oder beschränkte;

 

Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.

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