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zu § 444 ABGB (Wagner)

Wagner3. AuflMärz 2018

Erlöschung des Eigentumsrechtes.

 

Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

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