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zu § 431 ABGB (Wagner/Ecker)

Wagner/Ecker3. AuflMärz 2018

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

 

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

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