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Vorbemerkungen zum dritten bis fünften Hauptstück (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

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1. Die Überschriften zu den genannten Hauptstücken unterscheiden drei große Gruppen des Eigentumserwerbs nach dem äußeren Erscheinungsbild des Erwerbsvorgangs: Zueignung, Zuwachs und Übergabe. Nach den Randschriften zu den §§ 381 und 423 erfolgt der Erwerb entweder „unmittelbar“ durch Entstehen neuen Eigentums beim Erwerber oder „mittelbar“ durch Übergang des Eigentums „von dem Eigentümer auf einen andern auf eine rechtliche Art“ (§ 423), also durch Übergabe. Damit wird offenkundig an die parallele Vorschrift beim Besitzerwerb angeknüpft (§ 314).11 Ehrenzweig, System I/2, 184; Spielbüchler in Rummel3 I § 314 Rz 1 und § 423 Rz 1; Holzner in Rummel/Lukas4 § 314 Rz 1 und § 423 Rz 1. Musterbeispiele des unmittelbaren Erwerbes sind vor allem die Aneignung freistehender Sachen, aber auch andere Fälle der Zuordnung bisher nicht (eindeutig) zugeordneter Sachen wie etwa der Früchte (§ 405), der neu entstandenen Insel (§ 407), des unmerklich angespülten Erdreichs (§ 411) oder der durch Verarbeitung erzielten Wertsteigerung (§ 415). Demgegenüber sind die eigentumsändernde Verbindung22Die nach § 415 zu Miteigentum führende Verbindung setzt bloß die bisherigen Eigentumsverhältnisse auf die einzig denkbare Weise fort. (durch Vereinigung, Vermischung oder Vermengung) nach §§ 416, 420 und die Bauführung (§§ 417–419) gleichsam als Unterfälle der Verarbeitung bei dieser nur angefügt. Bei anderen Erwerbsfällen überzeugt die gesetzgeberische Einordnung wenig: So wird etwa der Erwerb des Finders nach § 395 (Fassung 1811: § 392) systematisch nach wie vor als Aneignungsfall (einer sich als herrenlos erweisenden Sache) gesehen, aber von der hL als Verschweigungsfall betrachtet.33 Holzner in Rummel/Lukas4 § 395 Rz 2; Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 395 Rz 6; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek4 II § 395 Rz 3; Iro, Sachenrecht6 Rz 6/11; Wieser, JAP 2003/04, 186; zur alten Rechtslage Spielbüchler in Rummel3 I § 392 Rz 2; Ehrenzweig, System I/2, 208; damals war § 392 zudem auch noch als Verjährungsfall formuliert. Als solcher passt er nicht ins gesetzliche Schema unmittelbar-mittelbar, zumal er erst mit Ausfolgung an den Finder, also Abholung bei der Behörde eintritt (der Rechtserwerb setzt Besitz des Finders voraus und dieser wird mangels gesetzlicher Anordnung nicht etwa von der Fundbehörde gemittelt). Schließlich gibt es Unterfälle mit Mischcharakter, die der Gesetzgeber gleich von vornherein nicht in dieses Schema gebracht hat: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 367, 371 2. Fall) sowie titulierte Ersitzung setzen die Übergabe voraus und sind damit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mittelbare Erwerbsarten,44 Klang in Klang2 II 242 bezeichnet sie daher überhaupt als mittelbare. während sie in ihrer originären Wirkung den unmittelbaren ähneln.

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