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zu § 1216 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

IdF BGBl I 2014/83 (GesbR-RG).

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