Inhaltsübersicht
IV. Die GesbR im Prozess
Die GesbR kann mangels Rechtsfähigkeit selbst weder klagen noch geklagt werden. Sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig,547 sodass die Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind.548 Sie müssen im eigenen Namen klagen und geklagt werden. Ebenso wenig ist die GesbR prozessfähig,549 sodass sie selbst auch keine Prozesshandlungen vornehmen (bzw durch einen eigenen Vertreter vornehmen lassen) kann. Im Prozess haben daher die Gesellschafter einzuschreiten.550 Tritt eine GesbR dennoch als Kläger oder Beklagte auf, so ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung bei feststehender Identität der Partei nach § 235 Abs 5 ZPO auch im (aktiven oder passiven) Gesellschaftsprozess in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen.551 Insofern muss sich aus dem Vorbringen eindeutig ergeben, wer als Kläger auftritt bzw gegen wen sich die Klage richtet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine GesbR unter einer Gesamtbezeichnung auftritt, aber alle Gesellschafter Prozessvollmacht erteilt haben.552 Ebenso ist ein einzelner Gesellschafter zur Klage legitimiert, wenn er die Zustimmung der Mitgesellschafter nachweist oder auf Hinterlegung des Geschuldeten fürSeite 88