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zu § 615 aF, § 615 nF ABGB (Sailer)

Sailer3. AuflSeptember 2017

Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution.

§ 615. (1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.

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