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zu § 605 aF, § 605 nF ABGB (Sailer)

Sailer3. AuflSeptember 2017

§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, daß er nicht Erbe sein will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.

Stammfassung JGS 1811/946.

Seite 328

 

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