§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, daß er nicht Erbe sein will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Stammfassung JGS 1811/946. Seite 328
§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, daß er nicht Erbe sein will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Stammfassung JGS 1811/946. Seite 328