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zu § 603 aF, § 603 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.

§ 603. Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sei, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.

Stammfassung JGS 1811/946.

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