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zu § 583 aF, § 586 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

§ 583. In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.

Stammfassung JGS 1811/946.

 

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