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zu §§§ 557 - 558 aF, §§ 557 - 558 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind

§ 557. Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z.B. ein Dritteil, ein Sechsteil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.

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