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zu § 525 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Besondere Anordnung bei deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;

 

Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude

Seite 881

wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

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