Besondere Anordnung bei deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude
<i>Bittner</i> in <i>Fenyves/Kerschner/Vonkilch</i> (Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Pfandrecht - §§ 447 - 530 ABGB<sup>Aufl. 3</sup> (2016) zu § 525 ABGB, Seite 881 Seite 881
wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.