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zu § 504 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
1) das Recht des Gebrauches;

 

Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, dass jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse, zu benützen.

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