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zu § 500 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

b) dessen Anzahl;

 

Hat die Anzahl des Triebviehs während der letzten dreißig Jahre abgewechselt; so muss aus dem Triebe der drei ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellt auch diese nicht; so ist teils auf den Umfang, teils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, dass er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.

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