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zu § 491 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; so muss sie der Eigentümer des herrschenden Grundes errichten; er muss sie auch ordentlich decken und reinigen und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.

Stammfassung JGS 1811/946.

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