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zu § 484 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Stammfassung JGS 1811/946.

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