b) vor dem Verfalle;
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust gerät, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung nicht.