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zu § 18 VKrG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein3. AuflJuni 2016

3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten

 

(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

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