§§ 14 ff betreffen Endigungs- und Modifikationsmöglichkeiten des Kreditvertrags durch die Parteien. Konkret sieht das VKrG das Recht auf ordentliche Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags (§ 14 Abs 1 für den Kreditgeber, § 15 für den Verbraucher) sowie ein beschränktes Leistungsverweigerungsrecht des Kreditgebers (§ 14 Abs 2) und das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung (§ 16) vor. Außer § 14 Abs 3, der das Rechtsinstitut des Terminsverlusts regelt, beruhen alle Bestimmungen auf den europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkredit-RL.