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zu § 550 aF, § 550 nF ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich3. AuflJuni 2016

Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.

Stammfassung JGS 1811/946.

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