vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 536 aF, § 536 nF ABGB (Schauer/Motal)

Schauer/Motal3. AuflJuni 2016

Zeitpunkt des Erbanfalles.

 

Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte