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zu § 38 ABGB (Kriebaum)

Kriebaum3. AuflJuli 2014

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

Stammfassung JGS 1811/946

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