In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Stammfassung JGS 1811/946
In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Stammfassung JGS 1811/946