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zu § 13 ABGB (Kehrer)

Kehrer3. AuflJuli 2014

d) Privilegien

 

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.

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