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zu § 1000 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Zinsen und Zinseszinsen.

 

(1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

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