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zu § 970c ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.

Stammfassung JGS 1811/946 idF RGBl 1916/69. (III. Teilnovelle).

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