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zu § 958 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

Stammfassung JGS 1811/946.

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