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zu § 945 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte.

 

Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.

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