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zu § 942 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.

Stammfassung JGS 1811/946.

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