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zu §§ 32 KSchG (Mayrhofer)

Mayrhofer3. AuflSeptember 2006

Strafbestimmungen

 

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der

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