Durch die Zuordnung der Bestimmungen über die Unterlassungsklage des § 28 sowie der ergänzenden Bestimmungen über die Klagebefugnis (Verbandsklage) in § 29 sowie über den Verweis auf einzelne Bestimmungen des UWG in § 30 zum II. Hauptstück des KSchG ist klargestellt, dass deren Anwendungsbereich nicht auf Verbrauchergeschäfte iS des § 1 KSchG eingeschränkt ist. So kann diese Unterlassungsklage insb auch im Verhältnis zwischen Unternehmern erhoben werden.1 Unklar ist diesbezüglich der Anwendungsbereich der Unterlassungsklage nach § 28a, die am geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern anknüpft. Ein solcher kann wohl nur im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen. Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass der Ausdruck „Rechtsgeschäft“ in § 1 KSchG das gesamte aus dem Abschluss hervorgehende Rechtsverhältnis erfasst (s dazu Rz 55ff § 1). Berücksichtigt man weiters, dass die Schutzbereiche des § 28a aus Verbraucherrichtlinien resultieren (§ 28a Rz 1), wird man zum Ergebnis kommen, dass § 28a zwar nicht systematisch, jedoch sachlich als Bestimmung für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern iS des I. Hauptstückes des KSchG anzusehen ist.