Die §§ 25a bis 25d sind durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das I. Hauptstück des KSchG eingefügt worden. Bereits vorher waren eine mit § 25a inhaltsgleiche Bestimmung (§ 31a Abs 1) und eine mit § 25b inhaltsähnliche Bestimmung (§ 31a Abs 2 und 3) durch die Novelle BGBl 1985/481 in das III. Hauptstück des KSchG aufgenommen worden. §§ 25a und 25b enthalten Regeln über Gutstehungserklärungen und andere Mitverpflichtungen durch Verbraucher (bei 25a darüber hinaus nur durch verheiratete Verbraucher). §§ 25c und 25d regeln nur Gutstehungserklärungen (durch Verbraucher). Mit diesen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber bewußt an die kreditrechtlichen Regeln über das Abzahlungsgeschäft (§§ 16 bis 25) anknüpfen,1 obwohl hier nicht ein Unternehmer einem Verbraucher Kredit gibt, sondern umgekehrt ein Verbraucher einem Unternehmer Dienstleistungen erbringt, die mit einer Kreditgewährung zusammenhängen.2 Unter § 1 KSchG fallen sowohl Sicherstellungsverträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher seine Gutstehung erklärt, zB in Gestalt einer Bankgarantie an den Werkbesteller für den Erfolg des Werkherstellers, wie auch die umgekehrte Rollenverteilung: Gutstehung eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer für die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten einer anderen Person. Die §§ 25a bis 25d sind dagegen nur auf die zuletzt genannte Variante anwendbar.3