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zu § 5i KSchG (Schurr)

Schurr3. AuflSeptember 2006

Ausführungspflichten

 

(1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, dass er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.

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