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zu § 5 KSchG (Eccher)

Eccher3. AuflSeptember 2006

Kostenvoranschläge

 

(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

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