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zu § 253 ABGB (Kathrein)

Kathrein3. AuflOktober 2008

Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b nicht erfüllt, einer der Umstände des § 188 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut ist, stirbt.

BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).

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