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zu § 230e ABGB (Kathrein)

Kathrein3. AuflOktober 2008

(1) Die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen hat das Gericht, im Fall des Erwerbes von Wertpapieren jedenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankenwesen, zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.

(2) Unter diesen Voraussetzungen kommen für die Anlegung besonders in Betracht

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