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zu § 228 ABGB (außer Kraft)

3. AuflOktober 2008

Aufgehoben durch BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).

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Die für die Vermögensverwaltung des Vormundes wichtigen Regelungen der §§ 222 ff sind mit dem KindRÄG 2001 in das außerstreitige Verfahrensrecht überstellt worden. Sie finden sich nunmehr – modifiziert – in den §§ 133 AußStrG.

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