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zu §§ 190 - 196 ABGB (außer Kraft)

3. AuflOktober 2008

Aufgehoben durch BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).

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Die Regelungen über die Bestellung des Vormundes, über seine „Berufung“ und über die „Entschuldigungsgründe“ sind mit 1.7.2001 aufgehoben worden. Nach Art XVIII § 2 KindRÄG 2001 sind ua Personen, die zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes1818Namentlich nach § 211 alt. oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung1919Aufgrund des § 190 alt. zu Vormündern bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Eine gerichtliche „Bestätigung“ dieses gesetzlichen Übergangs sehen die Schluss- und Übergangsbestimmungen dieser Novelle nicht vor. Auch hat das Übergangsregime keine weitere Vorsorge für anhängige Bestellungsverfahren und laufende gerichtliche Vormundschaften getroffen. Das hat nach den allgemeinen Grundsätzen zum Übergang auf eine neue Rechtslage zur Folge, dass auf die neuen Bestimmungen in den gerichtlichen Verfahren in jeder Lage Bedacht zu nehmen ist, sofern sie nach ihrem Inhalt auf das strittige Rechtsverhältnis anwendbar sind.2020Vgl etwa 4 Ob 140/94 SZ 68/6; 7 Ob 81/02s JBl 2003, 306 ua.

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