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zu § 137a ABGB (Barth)

Barth3. AuflOktober 2008

Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

BGBl 1977/403.

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