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zu § 95 ABGB (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflSeptember 2006

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; (BGBl 1975/412) der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet. (BGBl I 1999/125)

BGBl 1975/412

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