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zu § 379 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Was der Besitzer dem Eigentümer erstatte.

 

Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigentümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstück bestimmt worden.

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