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zu § 375 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.

Stammfassung JGS 1811/946 (unmittelbares Vorbild war Codex Theresianus II 3 n 46)

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