Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
Stammfassung JGS 1811/946 (unmittelbares Vorbild war Codex Theresianus II 3 n 46)
Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
Stammfassung JGS 1811/946 (unmittelbares Vorbild war Codex Theresianus II 3 n 46)