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zu § 365 ABGB (Leupold)

Leupold3. AuflAugust 2011

Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.

Stammfassung JGS 1811/946

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