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zu § 363 ABGB (Leupold)

Leupold3. AuflAugust 2011

Beschränkungen derselben.

 

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigentümer; nur darf der eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des andern im Widerspruche steht.

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