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zu § 342 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Was in den vorhergehenden §§ in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder anderen Werkes anzuwenden.

Stammfassung JGS 1811/946

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