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zu § 328 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

 

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes.

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