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zu § 325 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Ausnahme.

 

Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

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