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zu § 323 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

 

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

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