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zu § 306 ABGB (Kisslinger)

Kisslinger3. AuflAugust 2011

Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen

 

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

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